Gemäß der Definition des Ausbildungsziels nach dem Rettungsassistentengesetz soll die Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufes als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme durch den Arzt lebenserhaltende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transportes zu beobachten und aufrechtzuerhalten, sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit es nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern. (§ 3 Rettungsassistentengesetz vom l0. Juli 1989).
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